Schneeräumung und Streupflicht für Gemeindebürger:innen

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

schneeräumung

Liebe Gemeindebürger:innen,

der Winter hat Einzug gehalten und hält unsere Bauhofmitarbeiter sowie unsere externen Dienstleister bei der Schneeräumung in Atem. Wir weisen daraufhin, dass alle das Beste geben, aber nicht überall gleichzeitig sein können.

Außerdem möchten wir den Schneefall wieder einmal zum Anlass nehmen, um auf geltenden Richtlinien betreffend Schneeräumung und Streupflicht hinzuweisen. Denn sich nur auf die Gemeinde zu verlassen, kann bei Unfällen zu bösem Erwachen betreffend Haftungen für Gemeindebürger:innen führen!


Hier einige Pflichten der Gemeindebürger:innen

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer gesamten Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.


Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, muss der Straßenrand in der Breite von 1 m geräumt und bestreut werden. In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige muss auf der Fahrbahn ein 1 m breiter Streifen entlang der Häuserfront gereinigt und bestreut werden.

Uneingeschränkt müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften und Verkaufshütten dafür sorgen, dass Schneewechten und Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude entfernt werden.

Durch die Schneeräumung und Entfernung von Dachlawinen dürfen andere Straßenbenützerinnen/andere Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; nötigenfalls müssen die gefährdeten Straßenstellen abgeschrankt oder geeignet gekennzeichnet werden.

Wird die Schneeräumung und die Entfernung von Dachlawinen z.B. einem Schneeräumungsunternehmen übertragen, treffen dieses die genannten Pflichten.

Schneehaufen, die von Schneepflügen der Straßenverwaltung auf den Gehsteig geschoben werden, müssen ebenfalls entfernt werden. Zur Ablagerung von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße benötigt die Liegenschaftseigentümerin/der Liegenschaftseigentümer eine Bewilligung.


Anbei der gesamt Link:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/wohnen/Seite.210311.html





27.11.2023